Tennisclub Dogern e.V.

Satzung


§ 1
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Dogern e.V.“ und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Dogern (Baden).

§ 2
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gegebenenfalls nicht mehr als ihre eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3
Der Verein hat passive und aktive Mitglieder. Mitglieder unter 17 Jahren, Schüler und Studenten gelten als Jugendliche.
Personen, die sich um die Förderung des Tennissports oder um den Verein in besonderer Weise verdient ge-macht haben, können von Mitgliederversammlungen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4
Um die Mitgliedschaft im Tennisclub Dogern e.V. kann sich jede unbescholtene Person bewerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5
Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Clubs schonend zu behandeln, die Satzungen und Verordnungen einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, Verbindlichkeiten bleiben jedoch bestehen. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Austrittserklärung wird zu dem darin genannten Termin wirksam, die Beitragspflicht endet jedoch erst mit dem Ende des zum Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung laufenden Geschäftsjahres.

Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt oder seinen Beitrag nicht rechtzeitig (Fälligkeitstermin um 6 Monate überschritten) oder nicht bezahlt, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Grund für den Ausschluss ist dem Betreffenden mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Ausgeschlossenen. Dem Vorstand steht in diesem Verfahren das Recht zu, seine Entscheidung zu rechtfertigen.

§ 7
Die Höhe des Jahresbeitrages und einer Aufnahmegebühr für neu eintretende Mitglieder sowie die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Erst durch die Bezahlung des Beitrages ist die Spielberechtigung gegeben.

§ 8
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Gefahren, Schäden und Verluste, die aus dem Sportbetrieb und dem Besuch der Platzanlage entstehen nur insoweit, als diese durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Bestimmungen des § 31 BGB bleibt davon unberührt.

§ 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 11
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzen-den. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.
Aktiv wahlberechtigt sind Mitglieder ab dem 17. Lebensjahr, wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

§ 12
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
f) bis zu 2 Beisitzern.

§ 13
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. II BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende jeweils mit Einzelvertre-tungsbefugnis.

§ 14

Die Mitglieder des Vorstandes müssen gem. § 11 stimmberechtigte Mitglieder sein. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren nach dem rollierenden System gewählt.
Jeweils stehen gemeinsam zur Wahl:
einerseits der 1. Vorsitzende, Sportwart und ein Beisitzer
andererseits der 2. Vorsitzende, Kassenwart, Jugendwart und ein Beisitzer.
Wahlen erfolgen durch Zuruf; auf Antrag ist Wahl in geheimer Abstimmung zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter zu bestimmen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen.
Die Protokolle über die Sitzungen müssen die gefassten Beschlüsse enthalten und sind vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Versammlungsleiter ernannten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die stimmberechtigten Vereinsmitglieder haben das Recht, die Protokolle einzusehen.

§ 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jeweils in der Zeit vom 1. Oktober des laufenden bis zum 31. März des Folgejahres mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden und ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: Jahresbericht, Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Neuwahl des Vorstandes, Neuwahl der Kassenprüfer, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Versammlungsleiter ernannten Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind darin aufzunehmen.

§ 16

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 17
Über die Änderung der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversamm-lung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 18

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die ggf. eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an die Gemeinde Dogern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dogern, 16.11.2012



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